Contents: 533000580

533000580

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen derer Fürstenthümer Eisenach und Jena, an Prælaten ... und sonst jedermänniglich, Unsern resp. gnädigen Gruß, und thun hiermit kund, wasmassen, unter andern bey Antretung Unsrer Regierung in vorgedachten beyden Fürstenthümern wahrgenommenen Unordnungen, Wir auch in Erfahrung gebracht, auf was für eine excessive Arth die hier und da ausgeübte Wilddiebereyen sich in grosser Menge seit verschiedenen Jahren herfürgethan, dergestalt das nicht allein dergleichen Räuber in ordentliche Banden zusammen getreten ... sondern auch sogar denen sie aufsuchenden oder sonst ihnen aufstossenden Jagdbedienten mit gewaltthaetiger Wiedersetzbarkeit zu begegnen, sich unterfangen mögen. Nachdem wir nun diesem rauberischen Unwesen ... nachdrücklichsten Einhalt zu thun, gemeinet sind ... daß dadurch nurgedachte Unsere Weimarische Lande von denen Raubschützen und Wilddieben mercklich gesaubert worden; Alß haben Wir der Nothdurfft befunden ... auch in Unsern Sachsen-Eisenach- und Jenaischen Landen gleichergestalt einzuführen. Wir setzen, ordnen und wollen demnach, daß 1) Von nun an alle Wildprets-Diebe ohne ansehen der Person ... auf Betreten über dergleichen Verbrechen, aufgehencket werden, ... Zumehrerer Kundwerdung dieser Unserer Landes Fürstlichen Verordnung und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, haben Wir solche in Druck bringen lassen, und Unsrer Fürstlichen Regierung zu Eisenach gnädigst anbefohlen, solche durch öffentlichen Anschlag in dem gantzen Lande zu publiciren, auch davon denen Benachbarten Nachricht zu ertheilen. Geben Weimar den 8. Novembr. 1741.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.