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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August,Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sämtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fürstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Stände des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen überhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behörige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu öfters liederliche, fremde und untüchtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden, ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Städten, Flecken, Dörffern und Höfen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tüchtige Personen sehen, und solche zu behöriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Räthe in Staedten, ... , die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tüchtigkeit, ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S.
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ...Entbieten Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritteschaft ... auch sonst insgemein allen Unsern Unterthanen, Unsern ... Gruß, Gnade und geneigte Willen ... und thun ihnen hiermit zu wißen; Demnach Jhro Römische Käyserliche Majestät, ... beschlossen haben, einen General-Pardon fuer die sämtliche Deserteurs, ... , dergestalten zu ertheilen, daß ihnen nicht allein für dießmahl alle Straffe ... nachgesehen seyn, sondern alle bißherige Ausreissere ohne für jetzo, oder ins künfftige, zu besorgenden Anspruch, und Ausliefferung, bey denenjenigen Regimentern, wo sie sich befinden, verbleiben sollen; Als haben Wir diesen Käyserlichen ... General-Pardon, nicht nur denen ... Deserteurs, die sich unter Unsern zu Käyserlichen .... Diensten, errichteten Regimentern bereits befinden moechten, ... , sondern auch allen ... von Unsern Regimentern, ... , hiermit kund machen wollen, daß, so fern sie sich binnen dato und den Ersten Julii dieses Jahres, ... anmelden und behörigen Orthes einfinden werden, sich dieses General-Pardons zu erfreuen haben, ... . Befehlen demnach Eingangs gemeldeten Unsern Prälaten, .... , daß sie dieses Patent ... an gewöhnlicher Stelle affigiren lassen sollen. Uhrkundlich haben Wir solches mit Unserm Fürstlichen Insiegel bedrucken, und ... öffentlich von denen Cantzeln ablesen lassen. Geben in Unserer Residenz Weimar den 4. Maji 1734.
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