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Zeithero war es üblich, daß, wenn Jemand verstorben und einen Ehegatten nebst leiblichen Kindern nach sich gelassen, das sämtliche ... Vermögen sogleich vertheilet, ersteres auch in den mehresten Fällen verauctionirt und zu Geld gemacht, sodann, ein jeder Erbe speciatim angeschrieben worden. Nachdem aber hierwider verschiedene Beschwerden vor- und besonders in Betrachtung gekommen, daß dem überlebenden Ehegatten, nach Maaßgabe der hiesigen statutarischen Succeßions-Ordnung, der Nießbrauch vom sämtlichen hinterlassenen Vermögen bis auf die eintretende in besagten Statuten beschriebene Fälle gebühre, und daß durch die alsbaldige Vertheilung, ... die Familienverhältnisse zerrissen, ... würden; So hat man ... hiermit zu verordnen: Daß künftighin ... das Vermögen ... unvertheilet in so lang gelassen ... bis entweder die Kinder mündig sind ...
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