Contents: Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Räthen der Städte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fürstenthums ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, wie selbigen auch bereits noch erinnerlich seyn wird, was Wir wegen des überhand genommenen Ziegeuner, Streuner- und andern liederlichen Gesindels auch wegen Abstellung des BettelWesens jüngsthin ... durch ein gedrucktes Mandat abermahlen verordnet, und publiciren lassen, wollen auch demselben nochmahls ... auf das genaueste nachgelebet wissen ... Ordnen, befehlen, versichern und wollen ... hierdurch ... daß derjenige, oder die, welche einen im Lande sich aufhaltenden Dieb ... anzeigen ... eine ... Belohnung ... erhalten ... Damit nun diese Unsere anderweite Verordnung ... bekannt werden möge, haben Wir solches in dieses offene Patent verfassen ... in öffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 7. Junii 1754.

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