Contents: Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten hierdurch des Durchlauchtigsten Fürstens, Unsers freundlich geliebten unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach, Lbdn., Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Beamten, Räthen in Städten, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern, ... zu wissen: Ob wohl der ... Fürst, Herr Ernst August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... zu mehrmalen, vor angehender Flösse auf dem Jlmen Strohme, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Hauß-Suchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen; ... Als thun Wir durch dieß offene Edict jederman ernstlich verwarnen, ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fürstliches Ober-Vormundschafftliches Cammer-Jnsiegel hierauf wissendlich drucken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den 9. Maji.

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