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Demnach die Fürstliche Forst- und Wald-Ordnung erfordert, daß bey eingetretener die Wälder und Gehöltze eine Zeitlang geschlossen und gesperret werden; Als wird uf sonderbahren Fürstlichen gnädigsten Befehl dem hierdurch anbefohlen, nicht alleine denen Jnwohnern doselbst, sondern auch andern benachbarten und nahe angrenzenden Dorffschafften bey Vermeydung Fünff Reichsthaler Straffe anzudeuten, daß sie von dato an binnen vier Wochen sich alles Holtzhauens, Fahrens, Tragens und Auflesens, ... und andern Unfugs, wie nicht weniger der Betreibung der Höltzer mit dem Viehe gäntzlich enthalten, oder im Gegenstande, die ... Ubertretere dieses Fürstl. Geboths mit obiger Straffe beleget werden, gewärtig seyn sollen. Uhrkundlich ist dieses Patent mit dem Fürstl. Cammer-Secret bedrucket und gewöhnlicher Massen unterschrieben worden. Datum Weimar zur Wilhelmsburg den Anno Fürstl. Sächsz. Cammer daselbst
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