Contents: Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfällig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fürstl. Wald- und Holtzungen, wo wir die Hohe- und Mittel-Jagd allein exerciren, die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung, heimlicher Weiße ... die Höltzer zu beschießen und zu beplatzen, ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet, ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten, ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fürstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhändig beschehener Unterschrifft, überall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.