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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729.
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