Contents: Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... URkunden und bekennen hiermit; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung § LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen, ... , zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen; ... . Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S

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