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Uf sonderbare Verordnung gesambter Fürstlichen gnädigsten Herrschafft [et]c. Wird hiermit denen Adelichen und andern Gerichts-Herrn ... vermeldet das ... gesambte ... Herrschafft aus denen Ihro vorgetragenen Steur-Rechnungen vernommen/ was maßen bißhero große Ungleichheit in denen Collectur-gebühren von der Land- und Tranck-Steur gehalten ... : Geben Weinmar den 30. Novembris 1672
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