Object: Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Thun hiermit kund und zu wissen, demnach zeithero sich in Unserm Fürstenthume Eisenach und besonders Unserer ... Residenz-Stadt die kleine geringhaltige Kupfer-Müntze dergestalt häuffig eingeschlichen ... und Wir dan solchemnach ... Landes-väterliche Verfügung zu thun, der Nothdurfft befinden; Als ... verordnen Wir hiermit, daß I. Alleine die Gotha- und Altenburgische Heller wie auch die Ilmenauer Heller mit der Henne so von 1702. bis 1713. in grosser Form geschlagen worden, ... als welche insgesamt auf den guten Valor geschlagen, auch so viel und als deren zwey einen guten Pfen[n]ig fernerhin gelten sollen ... Wie Wir nun diese Verordnung zu des Landes Besten ergehen lassen. Also wollen Wir darüber ernstlich gehalten wissen, und haben ... solche durch den Druck ... jedermänniglich ... bringen lassen. Gegeben Weimar den 28. Martii 1743.

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