Object: Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums an Ritterschafft, Beamten, Räthen in Städten und andern Gerichts-Herren, ... und insgesamt Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen; Demnach man bißhero wahrnehmen müssen, daß öffters bey auch mäßigen, doch etwas anhaltenden Regen sich nicht alleine die Wasser-Bäche ergossen, sondern auch das wilde Wasser ... grossen Schaden gethan, fürnehmlich aus der Ursache, weilen die Feld- und Wasser-Gräben behörig und dem Artic. 42. Unserer Landes-Ordnung gemäß nicht gehoben, noch mit Weyden und andern Bäumen besetzet, oder verwahret worden; Als befehlen ... Wir hiermit ... , es wollen obbemeldte Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß nicht nur die Feld- und Wasser-Graben ... gehoben, sondern auch selbige sowohl, als andere sumpffigte Orte und Wiesen mit Weyden, ... besetzet und verwahret werden, ... Urkundlich ist dieses Patent eigenhändig von Uns unterschrieben und durch den Druck publiciret worden. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Maji, 1731.

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