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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739.
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