Metadata: Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Räthen der Städte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fürstenthums ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir mißfällig zu vernehmen gehabt, daß denen ehemals ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wegen untersagter Ueberführ- und Verkaufung des alten Bruch- und Brand-Silbers aus hiesigen Landen, nicht allenthalben nachgegangen, sondern das Bruch- und Faden-Silber von einheimischen und Fremden in hiesigem Fürstenthum aufgekaufet und auser Landes geführet und verkaufet worden. ... Als verordnen Wir ... daß ... alles Bruch-Brand- und altes Faden-Silber ohne Unterscheid ... an Unsere Ober-Vormundschaftl Cammer zur Vermüntzung gegen billige und Landübliche baare Bezahlung ... überlassen ... solle. ... So haben Wir dieses Edict in ein offenes Patent bringen, solches, nachdem Wir es mit Unserer eigenhändigen Unterschrift vollzogen, in öffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten April 1752.
Monograph
- Document type:
- Monograph
- Title:
- Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Räthen der Städte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fürstenthums ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir mißfällig zu vernehmen gehabt, daß denen ehemals ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wegen untersagter Ueberführ- und Verkaufung des alten Bruch- und Brand-Silbers aus hiesigen Landen, nicht allenthalben nachgegangen, sondern das Bruch- und Faden-Silber von einheimischen und Fremden in hiesigem Fürstenthum aufgekaufet und auser Landes geführet und verkaufet worden. ... Als verordnen Wir ... daß ... alles Bruch-Brand- und altes Faden-Silber ohne Unterscheid ... an Unsere Ober-Vormundschaftl Cammer zur Vermüntzung gegen billige und Landübliche baare Bezahlung ... überlassen ... solle. ... So haben Wir dieses Edict in ein offenes Patent bringen, solches, nachdem Wir es mit Unserer eigenhändigen Unterschrift vollzogen, in öffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten April 1752.
- Author:
- Franz Josias, Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herzog
- Sonstige Personen:
- Ernst August, II., Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog
- Edition:
- [Electronic ed.]
- Year of publication:
- [1752]
- Publisher:
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Scope:
- 1 gefalteter Bogen : 2°
- Language:
- German
- Collection:
- VD18-Digitalisierung der HAAB Weimar
- Shelfmark:
- G 2 : 27 [g] [a]
- EPN (digital resource):
- 4195928443
- EPN (original source):
- 613569865
- URN:
- urn:nbn:de:gbv:32-1-10037713567
- Bildanzeige gem. UrhG ab:
- 2000
- Provenienz(en):
- Vorbesitz: NN | Notiz
- Access License:
- Public Domain
- Access License Link:
- https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de