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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen dabey zu wissen, wasmaßen Wir zeither mißfällig wahrgenommen, daß in Unsern Fürstenthümern und Landen nicht allein die Erhebung des Lehn-Geldes bey Tausch-Fällen auf unterschiedene Art geschehen, sondern auch die herrschaftliche Lehn-Gelder durch übermäßige Schlüssel-Gelder und bedungene Auszüge vor die Verkäufer, als weshalber sodann die zu verlehnrechtenden Grund-Stücke in einem geringern Werth pflegen angeschlagen zu werden, zu schmälern gesucht worden, daher Wir Uns bewogen finden, nicht eine durchgehends gleichförmige Einrichtung, nach welcher das Lehen-Geld bey Tasch-Fällen an allen Orten Unserer Fürstenthümer und der Jenaischen Landes-Portion, wo solches herkömmlich und eingeführet ist, fürs künftige erhoben werden solle, festzusetzen, sondern auch denen zu Schmälerung der herrschaftlichen Lehn-Gelder bedungen werdenden übermäßigen Schlüssel-Geldern und Auszügen vor die Verkäufer die rechtsforderlichen Gränzen zu setzen ...
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